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Richter muss nicht in den Ausstand – Mieter scheitert mit Vorwurf der Befangenheit

Ein Mieter warf einem Richter Befangenheit vor. Die Bundesrichter wiesen die Klage ab – der Vorwurf war nicht ausreichend belegt.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Im November 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafbefehl gegen einen Mann wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dagegen erhob er Einsprache und beantragte gleichzeitig, ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag ab. Der Mann zog den Entscheid ans Obergericht des Kantons Graubünden weiter, wo der ausserordentliche Oberrichter Fridolin Hubert als Vorsitzender amtete.

Im Februar 2026 stellte der Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen Richter Hubert. Er behauptete, dieser sei befangen, weil er in einem früheren Mieterausweisungsverfahren zugunsten eines ehemaligen Richterkollegen eine angeblich rückdatierte Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt habe. Zudem sei Hubert in laufende Strafermittlungen gegen den ehemaligen Vermieter verwickelt – entweder als Zeuge oder als Mitbeschuldigter. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch im April 2026 ab und auferlegte dem Beschuldigten Verfahrenskosten von 500 Franken.

Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er verlangte, Richter Hubert sei in den Ausstand zu zwingen, und beantragte zudem, die Verfahrenskosten sollten ihm erlassen werden. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, da er sich die Gerichtskosten nach eigenen Angaben nicht leisten könne. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zwischen dem früheren Mieterausweisungsverfahren und dem aktuellen Verfahren über die amtliche Verteidigung kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Auch die frühere berufliche Beziehung des Richters zum ehemaligen Vermieter reiche nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen.

Hinsichtlich der angeblichen Rückdatierung der Bescheinigung befand das Bundesgericht, der Beschuldigte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch beurteilt habe. Zudem sei nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand im Verfahren über die amtliche Verteidigung überhaupt relevant sein könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht ebenfalls ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Angesichts der angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten setzte es die Gerichtskosten auf 1'200 Franken fest.

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Urteilsnummer: 7B_609/2026

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