Im Rahmen eines Sorgerechtsstreits um seine Kinder stellte ein Vater Anfang 2026 einen Antrag auf Ablehnung der zuständigen Richterin am Zivilgericht Lausanne. Er war der Ansicht, die Richterin sei befangen und solle vom Fall ausgeschlossen werden. Das Gericht in Lausanne wies diesen Antrag im April 2026 ab. Auch die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte im Juni 2026, dass kein Grund für eine Ablehnung der Richterin vorliege.
Gegen diesen Entscheid wandte sich der Vater ans Bundesgericht. Dabei berief er sich auf eine Ferienpause, die seiner Meinung nach die Beschwerdefrist unterbrochen hatte. In der Schweiz gilt nämlich grundsätzlich, dass Fristen während der Gerichtsferien im Sommer – vom 15. Juli bis 15. August – stillstehen. Der Vater glaubte deshalb, er habe mehr Zeit, um seine Eingabe einzureichen.
Doch das Bundesgericht widersprach dieser Einschätzung. In Verfahren, die vorläufige Massnahmen betreffen – also einstweilige Regelungen etwa zu Sorgerecht oder Unterhalt –, gilt die Ferienpause ausdrücklich nicht. Die 30-tägige Frist begann am 25. Juni 2026 zu laufen und endete am 24. Juli 2026. Der Vater reichte seine Eingabe jedoch erst am 3. August 2026 ein – also rund zehn Tage zu spät. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein.
Der Vater muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Sein Antrag, das Verfahren vorläufig auszusetzen, wurde damit ebenfalls hinfällig. Die Frage, ob die Richterin tatsächlich befangen war, wurde vom Bundesgericht inhaltlich nicht geprüft.