Eine Tessiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung stritt mit der kantonalen Ausgleichskasse AVS/AI/IPG des Kantons Tessin über eine Schuldforderung. Die Tessiner Berufungsinstanz entschied am 5. März 2026 gegen die Firma. Diese zog den Fall ans Bundesgericht weiter, doch das Gericht erklärte ihre Eingabe bereits am 27. April 2026 für unzulässig – sie war zu spät eingereicht worden.
Daraufhin stellte die Firma am 2. Juni 2026 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht. Mit einem solchen Gesuch kann eine Partei verlangen, dass ein bereits gefälltes Urteil nochmals überprüft wird – etwa wenn neue Tatsachen bekannt werden oder ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt.
Das Bundesgericht forderte die Firma auf, bis zum 22. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu leisten. Da keine Zahlung einging, wurde ihr eine Nachfrist bis zum 14. Juli 2026 gewährt, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen bei Nichtbezahlung. Auch diese Frist verstrich ohne Zahlung.
Da der Kostenvorschuss weder fristgerecht bezahlt noch das Gesuch schriftlich zurückgezogen wurde, erklärte das Bundesgericht das Revisionsgesuch für unzulässig. Die Firma muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.