Im März 2023 durchsuchten Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen die Wohnung eines Mannes, weil sie vermuteten, er betreibe dort eine illegale Hanfanlage. Grundlage des Verdachts war ein aussergewöhnlich hoher Stromverbrauch sowie eine frühere Anzeige wegen Marihuanaanbaus aus dem Jahr 2012. Bei der Durchsuchung wurden tatsächlich 15 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt über einem Prozent sichergestellt. Die Pflanzen und technischen Geräte wurden anschliessend mit Einverständnis des Betroffenen vernichtet, und der Mann wurde erkennungsdienstlich erfasst.
Das zuständige Kantonsgericht St. Gallen stellte später fest, dass die Hausdurchsuchung, die Vernichtung der sichergestellten Gegenstände und die erkennungsdienstliche Erfassung rechtswidrig gewesen waren. Der Mann wurde vom Vorwurf der Betäubungsmitteldelikte freigesprochen. Daraufhin erstattete er Strafanzeige gegen die beteiligten Polizisten und den zuständigen Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte jedoch die Erlaubnis, ein Strafverfahren gegen die Beamten zu eröffnen. Sie begründete dies damit, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung offensichtlich von einem ausreichenden Tatverdacht ausgegangen seien – wenn auch zu Unrecht. Es fehle an Hinweisen darauf, dass sie wissentlich rechtswidrig gehandelt hätten, um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder dem Betroffenen gezielt zu schaden.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass nicht jeder behördliche Fehler automatisch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Wer in der Überzeugung handelt, seine Befugnisse rechtmässig auszuüben, handelt nicht vorsätzlich im strafrechtlichen Sinne. Eine falsche rechtliche Einschätzung, die später von einer höheren Instanz korrigiert wird, begründet keinen Amtsmissbrauch. Der betroffene Mann erhielt damit keine Möglichkeit, die Beamten strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen.