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Vater muss weiterhin hohe Alimente für seine Kinder zahlen

Ein getrennt lebender Vater wollte die festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine zwei Töchter anfechten. Die Richter wiesen seine Einwände ab.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Ein verheiratetes Paar aus dem Kanton Waadt lebt seit Dezember 2021 getrennt. Die beiden gemeinsamen Töchter (geboren 2011 und 2014) wohnen bei der Mutter. Im März 2022 einigten sich die Eltern auf eine Vereinbarung, die unter anderem das Besuchsrecht des Vaters regelte und festhielt, dass er die Schweiz nicht verlassen darf. Im Juli 2022 wurde der Vater gerichtlich verpflichtet, monatlich rund 1'800 Franken für die ältere und rund 1'600 Franken für die jüngere Tochter zu bezahlen.

In der Folge zog die Mutter vor das Kantonsgericht und erwirkte höhere Unterhaltsbeiträge sowie zusätzlich einen Beitrag für sich selbst. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid im September 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Waadtländer Kantonsgericht zurück. Dieses erhöhte die Unterhaltsbeiträge erneut – woraufhin der Vater seinerseits ans Bundesgericht gelangte.

Der Vater machte mehrere Einwände geltend: Er bestritt das ihm angerechnete hypothetische Einkommen von 10'000 Franken, beanstandete, dass das Gericht die angebliche Lebensgemeinschaft der Mutter mit einem neuen Partner nicht berücksichtigt habe, und wehrte sich gegen die Verpflichtung, die Schweiz nicht zu verlassen. Zudem rügte er eine ungleiche Behandlung der beiden Parteien durch das Gericht.

Die Bundesrichter wiesen alle Einwände ab. Das angerechnete Einkommen sei bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig festgelegt worden und könne nicht mehr angefochten werden. Auch die Frage des Verbots, die Schweiz zu verlassen, sei längst entschieden. Zum angeblichen Zusammenleben der Mutter mit einem neuen Partner habe der Vater keine ausreichenden Belege geliefert. Die Rüge der ungleichen Behandlung schliesslich sei zu allgemein gehalten, um darauf einzugehen. Der Vater trägt die Gerichtskosten von 2'000 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_612/2025

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