Ein Mann hatte gegen mehrere Zürcher Behörden und Staatsanwaltschaften Beschwerde erhoben – insgesamt neun separate Verfahren. Er warf verschiedenen Stellen vor, ihm gegenüber untätig geblieben zu sein oder sein Recht verweigert zu haben. Betroffen waren unter anderem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Kantonspolizei Zürich, die Oberstaatsanwaltschaft sowie die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Das Verwaltungsgericht und das Obergericht des Kantons Zürich waren auf seine Eingaben bereits nicht eingetreten.
Gegen diese kantonalen Entscheide gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an der Frist: Die Beschwerden hätten spätestens 30 Tage nach Erhalt der jeweiligen Entscheide eingereicht werden müssen. Die Verfügungen wurden ihm zwischen dem 12. und 21. Januar 2026 zugestellt, seine Beschwerden gingen jedoch erst am 24. April 2026 ein – also rund zwei bis drei Monate zu spät. Das Bundesgericht trat deshalb auf sämtliche Beschwerden nicht ein.
Zusätzlich zur Fristversäumnis lagen laut Bundesgericht auch inhaltliche Mängel vor. In mehreren Verfahren fehlte eine ausreichende Begründung: Der Mann setzte sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanzen auseinander, sondern erhob pauschal Vorwürfe der Diskriminierung und Rechtsverweigerung. In sechs weiteren Verfahren, in denen er Strafanzeigen gegen kantonale Amtsstellen und deren Mitarbeitende gestellt hatte, fehlte ihm zudem die Berechtigung zur Beschwerde: Ansprüche gegen Behörden richten sich nach dem öffentlichen Haftungsrecht und können nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden.
Das Bundesgericht wies auch das Gesuch des Mannes ab, die Verfahrenskosten zu erlassen. Da seine Beschwerden offensichtlich aussichtslos waren, wurde ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er muss 1000 Franken Gerichtskosten bezahlen. Zudem warnte ihn das Bundesgericht ausdrücklich: Wer wiederholt missbräuchliche oder haltlose Eingaben macht, muss künftig mit Konsequenzen rechnen.