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Anwalt darf Beiständin nicht strafrechtlich belangen

Ein Zürcher Anwalt wollte eine Beiständin wegen Nötigung anzeigen. Die Gerichte verweigern die Erlaubnis zur Strafverfolgung.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Eine Beiständin der Berufsbeistandschaft St. Gallen leitete im Oktober 2024 eine Betreibung über vier Millionen Franken gegen einen Zürcher Anwalt ein. Hintergrund: Die von ihr betreute Frau verfügte 2016 noch über rund 3,3 Millionen Franken auf ihren Konten – bei der Übernahme der Beistandschaft 2022 waren es noch knapp 35'000 Franken. Der Anwalt hatte die Frau seit 2018 rechtlich vertreten und war auch als Verwaltungsratspräsident in mit ihr verbundenen Firmen tätig. Die Betreibung diente dazu, eine mögliche Verjährung von Forderungen zu unterbrechen.

Zuvor hatte die Beiständin den Anwalt aufgefordert, freiwillig auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Der Anwalt lehnte dies ab und warf der Beiständin stattdessen vor, sich in einem Familienkonflikt instrumentalisieren zu lassen. Daraufhin erstattete er Strafanzeige gegen die Beiständin sowie gegen mehrere Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen wegen Nötigung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte jedoch die Erlaubnis, ein Strafverfahren zu eröffnen.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Beiständin habe im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten gehandelt: Als Betreuerin war sie verpflichtet, allfällige Forderungen der von ihr betreuten Frau zu sichern. Die Höhe der Betreibung von vier Millionen Franken sei angesichts des ausgewiesenen Vermögensrückgangs von 3,2 Millionen Franken und der Honorarbezüge des Anwalts von 320'000 Franken nicht unverhältnismässig. Auch ein Amtsmissbrauch sei nicht erkennbar, da die Beiständin ein gesetzlich vorgesehenes Mittel zur Verjährungsunterbrechung genutzt habe.

Der Anwalt muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen. Seine Rüge, die Anklagekammer sei kein unabhängiges Gericht, wies das Bundesgericht ebenfalls zurück: Die Kammer werde durch den Kantonsrat gewählt und erfülle alle verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein ordentlich bestelltes Gericht.

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Urteilsnummer: 1C_32/2026

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