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Raser im Maserati bleibt verurteilt – nur Kostenentscheid wird neu beurteilt

Ein Autofahrer fuhr innerorts 33 km/h zu schnell und wurde dafür verurteilt. Seine Schuld bleibt bestätigt, einzig die Kostenregelung muss neu beurteilt werden.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Im Januar 2019 wurde ein Autofahrer in Graubünden geblitzt, als er mit einem Maserati Levante innerorts 33 Stundenkilometer zu schnell fuhr – nach Abzug der Messtoleranz. Das Regionalgericht Albula verurteilte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe und einer Busse von 10'000 Franken. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte den Schuldspruch in der Berufung, reduzierte die Strafe jedoch deutlich: auf 40 Tagessätze zu je 330 Franken sowie eine Busse von 3'300 Franken.

Der Verurteilte wehrte sich weiter und verlangte einen Freispruch. Er zweifelte an der Korrektheit der Radarmessung und bestritt, selbst am Steuer gesessen zu haben. Er gab an, eine zweite, namentlich nicht genannte Person sei ebenfalls im Fahrzeug gewesen und habe gefahren. Die Gerichte liessen dieses Argument nicht gelten: Zwei unabhängige morphologische Gutachten – eines der Staatsanwaltschaft, eines im Auftrag des Verurteilten – kamen zum Schluss, dass er auf dem Radarfoto zu erkennen sei. Zudem war er Geschäftsführer der Firma, auf die das Fahrzeug eingelöst war, und hatte nie klar bestritten, auf dem Foto abgebildet zu sein.

Auch die Einwände gegen die Radarmessung überzeugten nicht. Das zuständige Bundesinstitut für Metrologie hatte die Messung überprüft und für korrekt befunden. Der Verurteilte versuchte, die Unabhängigkeit der Gutachter anzuzweifeln, weil dieselbe Behörde auch das Messgerät zugelassen hatte. Dieses Argument wies das Bundesgericht zurück: Die Zulassung eines Geräts und die Überprüfung einer konkreten Messung seien grundlegend verschiedene Aufgaben.

Einzig in einem Nebenpunkt gaben die Bundesrichter dem Verurteilten recht: Das Kantonsgericht hatte die Verfahrenskosten auferlegt, ohne ausreichend zu begründen, weshalb die teilweise Strafreduktion nicht zu einer anderen Kostenverteilung führte. Dieser Punkt muss nun neu beurteilt werden. Im Übrigen bleibt die Verurteilung vollumfänglich bestätigt.

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Urteilsnummer: 6B_634/2024

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