Symbolbild

Hauseigentümer dürfen ihr Haus in Chiasso nicht wie geplant umbauen

Zwei Miteigentümer wollten ihr historisches Gebäude im Tessiner Dorfkern umbauen und erweitern. Die Baubewilligung bleibt annulliert – das Projekt verstösst gegen den Ortsbildschutz.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Zwei Miteigentümer eines Gebäudes aus dem späten 19. Jahrhundert im Dorfkern von Pedrinate, einem Ortsteil von Chiasso, wollten ihr dreigeschossiges Haus umfassend sanieren und ausbauen. Das Projekt sah unter anderem eine teilweise Erhöhung des Dachs auf der Nordwestseite, neue Fenster und Balkone, eine Wärmepumpe sowie die Umwandlung des Gebäudes in sechs Wohnungen vor. Die Gemeinde Chiasso erteilte 2021 die Baubewilligung – doch Nachbarn legten Einsprache ein.

Der Tessiner Staatsrat hob die Baubewilligung 2023 auf, weil die Frage des Lärmschutzes rund um die Wärmepumpe nicht ausreichend geprüft worden sei. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte die Annullierung, begründete sie aber anders: Das Gebäude weise historisch wertvolle Elemente auf und falle damit unter eine strengere Schutzbestimmung des kommunalen Baurechts. Diese schreibt vor, dass Volumen, Höhen und Fassadencharakter erhalten oder wiederhergestellt werden müssen. Das geplante Projekt – mit der Dacherweiterung und den neuen Öffnungen – überschreite diese Grenzen.

Die Hauseigentümer zogen ans Bundesgericht. Sie rügten, das Verwaltungsgericht habe die Gemeindeautonomie verletzt, indem es die Einschätzung der Gemeinde durch eine eigene ersetzt habe. Zudem sei es willkürlich gewesen, dem Gebäude historischen Wert zuzusprechen, da es weder unter Denkmalschutz stehe noch in einem offiziellen Schutzinventar eingetragen sei. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass das kommunale Baurecht keinen formellen Denkmalschutz voraussetzt, um ein Gebäude als historisch wertvoll einzustufen. Das Verwaltungsgericht habe seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, sondern zu Recht korrigierend eingegriffen, weil die Gemeinde ihren eigenen Beurteilungsspielraum unzulässig eng ausgelegt hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte den Hauseigentümern die Verfahrenskosten von 4000 Franken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ab, weil sie nach eigenen Angaben Eigentümer von drei Liegenschaften in der Schweiz und in Italien sind und ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt hatten.

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Urteilsnummer: 1C_255/2026

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