Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte einen Vater wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Inzest zum Nachteil seiner beiden Töchter. Hinzu kamen Vergehen gegen das Betäubungsmittel-, Waffen- und Pornografiegesetz sowie der Besitz von Gewaltdarstellungen. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Ausserdem wurde dem Verurteilten ein lebenslanges Berufsverbot im Umgang mit Kindern sowie ein fünfjähriges Kontaktverbot zu seinen Töchtern auferlegt. Beide Töchter erhielten je 50'000 Franken Genugtuung sowie Schadenersatz.
Das Obergericht stützte seinen Schuldspruch vor allem auf die Aussagen der beiden Opfer. Es bewertete deren Schilderungen als glaubhaft, erlebnisbasiert und in sich stimmig. Die Aussagen des Vaters hingegen qualifizierte das Gericht als unglaubhafte Schutzbehauptungen: Er hatte seine Darstellung mehrfach angepasst, konnte die Vorwürfe seiner Töchter nicht plausibel erklären und verstrickte sich in Widersprüche. Ergänzend zog das Gericht Sachbeweise heran, darunter Unterlagen zu einem Hotelaufenthalt, Briefe aus der Untersuchungshaft und WhatsApp-Nachrichten.
Der Verurteilte zog das Urteil ans Bundesgericht weiter und beantragte einen vollständigen Freispruch von allen Sexualdelikten. Er bestritt die Vorwürfe und machte geltend, es lägen keine direkten Beweise ausser den Aussagen seiner Töchter vor. Dabei berief er sich auf den Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten». Mit der konkreten Beweiswürdigung des Obergerichts setzte er sich jedoch kaum auseinander. Seine Kritik blieb pauschal und allgemein gehalten.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügte. Wer ein Urteil anfechten will, muss konkret aufzeigen, inwiefern das Gericht das Recht verletzt hat – eine blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts reicht dafür nicht aus. Der Verurteilte muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.