Im Kanton Waadt müssen Gebäude mit elektrischen Widerstandsheizungen bis spätestens 2033 saniert werden. Ein Verein sowie zwei Hauseigentümer, die von dieser Pflicht betroffen sind, wehrten sich gegen eine Richtlinie des Staatsrats, welche die genauen Modalitäten dieser Sanierungspflicht regelt – etwa wie Ausnahmen und Fristverlängerungen berechnet werden. Sie verlangten, dass diese Richtlinie auf ihre Rechtmässigkeit überprüft wird.
Das Waadtländer Verfassungsgericht lehnte es ab, auf die Klage einzutreten. Es begründete dies damit, dass die Richtlinie keine eigentlichen Rechtsnormen enthalte, sondern lediglich die Verwaltung bei der Umsetzung des bestehenden Gesetzes anleite. Eine solche interne Verwaltungsanweisung könne nicht direkt angefochten werden. Die Hauseigentümer zogen daraufhin ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter bestätigten diesen Entscheid. Sie hielten fest, dass die Richtlinie zwar gewisse Auswirkungen auf die Betroffenen habe, diese aber auf dem ordentlichen Rechtsweg anfechten könnten: Wer eine konkrete Verfügung der Behörde erhält, kann diese vor dem kantonalen Verwaltungsgericht und anschliessend vor Bundesgericht anfechten. Da dieser Rechtsschutz ausreiche, sei eine direkte Überprüfung der Richtlinie nicht nötig. Auch das Argument, frühere Gerichtsurteile hätten eine solche Überprüfung in Aussicht gestellt, liessen die Richter nicht gelten: Jene Aussagen seien ohne Kenntnis des konkreten Inhalts der Richtlinie gemacht worden.
Die Hauseigentümer und der Verein müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen. An der Sanierungspflicht für Elektroheizungen im Kanton Waadt ändert sich damit nichts.