Symbolbild

Drei Villen in Avenches dürfen nicht gebaut werden

Zwei Grundeigentümer und eine Immobilienfirma wollten in Avenches drei Reihenhäuser bauen. Die Richter bestätigten die Ablehnung des Bauprojekts.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Zwei Miteigentümer eines Grundstücks in Avenches und eine Immobilienfirma, der das Land versprochen worden war, planten auf ihrer Parzelle drei miteinander verbundene Villen mit insgesamt sieben Wohnungen. Das rund 2'250 Quadratmeter grosse Grundstück liegt im historischen Kern der Stadt und beherbergt ein Wohnhaus aus dem 19. Jahrhundert mit einer ehemaligen Färberei im Erdgeschoss. Avenches ist als schützenswertes Ortsbild im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet.

Die Gemeinde Avenches verweigerte die Baubewilligung im September 2024. Sie stützte sich dabei auf ein negatives Gutachten der kantonalen Denkmalpflege sowie auf eine Bestimmung des Waadtländer Baugesetzes, die verlangt, dass Bauten ästhetisch befriedigend sind und sich in ihre Umgebung einfügen. Das geplante Projekt hätte den zentralen Bereich des Grundstücks, einen alten Obstgarten, grösstenteils überbaut und mehrere Bäume gefällt. Ausserdem hätte die historische Bausubstanz abgebrochen werden müssen. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung nach einem Augenschein vor Ort.

Die Bauherren zogen den Fall weiter und machten unter anderem geltend, die Gemeinde habe ihnen ursprünglich grünes Licht gegeben und damit Vertrauen geweckt. Dieses Argument liessen die Richter nicht gelten: Wer ein Baugesuch einreicht, muss wissen, dass eine anfängliche positive Haltung der Behörden keine verbindliche Zusicherung darstellt. Zudem stellte sich heraus, dass die Gemeinde erst während laufender Planungsarbeiten bemerkt hatte, dass das Grundstück im ISOS-Schutzperimeter liegt – die früheren Gespräche hatten diesen Aspekt noch nicht berücksichtigt.

Auch inhaltlich überzeugte das Projekt nicht: Die geplanten Villen hätten mit ihren senkrecht zur Strasse ausgerichteten Dachfirsten, den zahlreichen Balkonen und der Umkehrung des Verhältnisses zwischen Garten und Zufahrt nicht zum historischen Ortsbild gepasst. Der Obstgarten im Zentrum der Parzelle gilt als wesentlicher Bestandteil des schützenswerten Ensembles und war trotz einzelner Einbauten wie einem Parkplatz und einem oberirdischen Pool noch weitgehend intakt. Die Richter kamen zum Schluss, dass der Schutz des Ortsbilds gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Verdichtung überwiegt – zumal eine Verdichtung auf weniger sensiblen Grundstücken möglich wäre. Die Bauherren müssen die Verfahrenskosten von 4'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_536/2025

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