Fünf Mitglieder eines Waadtländer Gemeinderats cosignierten eine parlamentarische Anfrage, die von einem Ratskollegen verfasst worden war. Darin wurde einem Notar vorgeworfen, er habe einen öffentlichen Akt beurkundet, obwohl er damals bereits Verwaltungsratsmitglied der begünstigten Gesellschaft gewesen sei – ein Interessenkonflikt. Zudem sei ein vom Gemeinderat beschlossener Änderungsantrag nie in den Notariatsakt aufgenommen worden. Die Anfrage wurde als Pressemitteilung an mehrere Medien verschickt.
Die Vorwürfe erwiesen sich jedoch als falsch: Den Akt hatte nicht der beschuldigte Notar beurkundet, sondern ein Kollege. Auch war der Notar erst später Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaft geworden. Und der fragliche Änderungsantrag war zumindest teilweise im Gründungsakt festgehalten. Der Notar erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die fünf Cosignatare zwar ein – auferlegte ihnen aber einen Teil der Verfahrenskosten und verweigerte ihnen eine Entschädigung.
Die Gemeinderäte wehrten sich dagegen und beriefen sich auf ihre Meinungsfreiheit als gewählte Volksvertreter. Sie argumentierten, als Cosignatare hätten sie lediglich grundsätzliche Unterstützung signalisiert und sich auf die Arbeit des Hauptverfassers verlassen dürfen. Zudem hätten die Aussagen einem öffentlichen Interesse gedient, da die Bewirtschaftung des betreffenden Gebiets viele Menschen betreffe.
Die Richter in Lausanne wiesen diese Argumente ab. Die beanstandeten Aussagen hätten den Ruf des Notars als Berufsmann beschädigt – und das Persönlichkeitsrecht schütze auch die berufliche Reputation. Selbst wenn ein öffentliches Interesse bestanden hätte, rechtfertige dies nie die Verbreitung unwahrer Angaben. Als Cosignatare hätten die Gemeinderäte einfache Überprüfungen vornehmen müssen – etwa einen Blick ins Handelsregister. Ihr Amtseid verpflichte sie ausdrücklich zu Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit. Da sie dieser Pflicht nicht nachgekommen seien, hätten sie die Verfahrenskosten zu Recht zu tragen.