Symbolbild

Hauseigentümer müssen illegale Umbauten in der Landwirtschaftszone rückgängig machen

Ein Eigentümerpaar baute in der Genfer Landwirtschaftszone ohne Bewilligung um. Die Richter bestätigen: Alles muss zurückgebaut werden.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Ein Ehepaar besitzt zwei Parzellen in der Gemeinde Satigny im Kanton Genf, die in einer Landwirtschaftszone und einem geschützten Ortsbildperimeter liegen. Im Jahr 2021 erhielten die Eigentümer eine Baubewilligung für den Umbau eines inventarisierten Depotgebäudes zu zwei Duplex-Wohnungen. Die Bewilligung enthielt klare Auflagen der kantonalen Denkmalschutzkommission: unter anderem musste das bestehende Holzverkleidung mit Latten von rund 30 Zentimeter Breite erhalten bleiben, und die Fenstergestaltung war genau vorgegeben.

Bei einer Kontrolle im Juni 2021 stellte das kantonale Baudepartement fest, dass das Ehepaar zahlreiche Arbeiten ohne Bewilligung ausgeführt hatte. Betroffen waren beide Parzellen: Erdaufschüttungen, Spielplätze, Hühnerställe, Terrassen, Parkplätze, Zäune und vieles mehr. Ausserdem hatten die Eigentümer die Holzverkleidung durch schmalere Latten von 13 Zentimetern ersetzt und die Fenster abweichend von der Bewilligung eingebaut – ohne die zuständige Fachstelle vorgängig zu informieren. Das Departement verweigerte eine nachträgliche Baubewilligung und ordnete den vollständigen Rückbau an, verbunden mit einer Busse von 5000 Franken.

Das Ehepaar wehrte sich durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg. Vor Bundesgericht machten die Eigentümer geltend, der Rückbau sei technisch unmöglich und finanziell unverhältnismässig, da er mehrere hunderttausend Franken kosten würde. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Wer illegal baut und die Behörden vor vollendete Tatsachen stellt, muss damit rechnen, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Vorrang hat. Der finanzielle Aufwand allein genügt nicht, um von einem Rückbau abzusehen – zumal die Arbeiten wissentlich und ohne Rücksprache mit den Behörden ausgeführt worden waren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Baurechts, am Schutz der Landwirtschaftszone und an der Gleichbehandlung aller Grundeigentümer die privaten Interessen des Ehepaars überwiegt. Die Kosten des Verfahrens von 4000 Franken gehen zulasten der Eigentümer.

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Urteilsnummer: 1C_526/2025

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