Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern wollten von einem Schuldner insgesamt rund 412'000 Franken an Steuerschulden eintreiben. Sie leiteten eine Betreibung ein, doch der Betroffene widersetzte sich und bestritt, die entsprechenden Steuerverfügungen je erhalten zu haben. Um die Betreibung fortzusetzen, mussten Bund und Kanton vor Gericht nachweisen, dass die Forderungen rechtskräftig und vollstreckbar sind – was voraussetzt, dass die Verfügungen dem Schuldner ordnungsgemäss zugestellt wurden.
Sowohl das Bezirksgericht Kriens als auch das Kantonsgericht Luzern verneinten, dass dieser Nachweis erbracht worden sei. Die Steuerbehörden hatten die Verfügungen offenbar teils mit einfachem Brief verschickt, teils war unklar, wohin die Sendungen gegangen waren. Weder der direkte Beweis der Zustellung noch indirekte Hinweise – etwa eine nachweislich empfangene Mahnung, gegen die der Schuldner nicht reagiert hätte – konnten die Gerichte überzeugen.
Vor Bundesgericht versuchten Bund und Kanton mit einem neuen Argument: Die Zustellung einer Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2024 sei den Luzerner Gerichten aus anderen Verfahren bekannt gewesen und hätte deshalb als offenkundige Tatsache berücksichtigt werden müssen, ohne dass es eines Beweises bedurft hätte. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten. Es stellte fest, dass Bund und Kanton diesen Einwand vor dem Kantonsgericht gar nicht in dieser Form vorgebracht hatten. Wer einen Einwand erst vor Bundesgericht erhebt, ohne ihn zuvor bei der Vorinstanz geltend gemacht zu haben, wird damit nicht gehört.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein und bestätigte damit das Ergebnis der Vorinstanz: Bund und Kanton können die Steuerschulden auf dem Betreibungsweg vorerst nicht einfordern. Zusätzlich müssen sie die Gerichtskosten von 7'500 Franken gemeinsam tragen. Für den Schuldner fallen keine Anwaltskosten an, da er nicht anwaltlich vertreten war.