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Kanton Luzern scheitert mit Steuerforderung von fast 500'000 Franken

Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde konnten nicht beweisen, dass Steuerbescheide zugestellt wurden. Die Richter traten auf ihre Klage gar nicht erst ein.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Der Kanton Luzern, eine Luzerner Gemeinde und die örtliche römisch-katholische Kirchgemeinde wollten von einem Steuerpflichtigen fast eine halbe Million Franken eintreiben – konkret rund 484'000 Franken zuzüglich Zinsen und weiterer Beträge. Als der Betroffene die Zahlung verweigerte, leiteten die Behörden ein Betreibungsverfahren ein. Der Schuldner wehrte sich dagegen und bestritt, dass ihm die zugrunde liegenden Steuerverfügungen jemals ordnungsgemäss zugestellt worden seien.

Damit eine Steuerforderung zwangsweise vollstreckt werden kann, muss der entsprechende Bescheid nachweislich beim Schuldner angekommen sein. Genau diesen Nachweis konnten die Behörden nicht erbringen. Die Steuerverfügungen waren offenbar teilweise mit einfachem Brief verschickt worden – ein solcher Versand gilt rechtlich nicht als Zustellnachweis. Auch auf indirektem Weg, etwa durch Hinweise auf spätere Mahnungen oder andere Dokumente, gelang der Beweis nicht. Sowohl das Bezirksgericht Kriens als auch das Kantonsgericht Luzern wiesen das Begehren der Behörden deshalb ab.

Vor Bundesgericht versuchten die Behörden einen neuen Ansatz: Sie argumentierten, es sei eine allgemein bekannte Tatsache – sogenannte Gerichtsnotorietät –, dass eine bestimmte Sicherstellungsverfügung dem Schuldner am 5. Juni 2024 zugestellt worden sei. Dieses Argument hätte die Zustellung indirekt belegen sollen. Das Bundesgericht liess diesen Einwand jedoch nicht gelten, weil die Behörden ihn erstmals vor Bundesgericht vorgebracht hatten, ohne ihn zuvor bei der kantonalen Instanz geltend gemacht zu haben. Wer ein Argument nicht rechtzeitig in den unteren Instanzen einbringt, kann es vor Bundesgericht nicht mehr nachschieben.

Da dies der einzige Einwand der Behörden war und er unzulässig blieb, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Der Kanton Luzern, die Gemeinde und die Kirchgemeinde müssen die Gerichtskosten von 9'000 Franken gemeinsam tragen. Die Steuerforderung bleibt vorläufig uneinbringlich – zumindest auf diesem Weg.

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Urteilsnummer: 4A_644/2025

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