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Schuldner muss über zwei Millionen Franken zurückzahlen

Ein Mann hatte ein Darlehen von knapp zwei Millionen Franken aufgenommen und die Rückzahlung verweigert. Die Richter bestätigten, dass er die Schuld bedingungslos anerkannt hat.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Eine Aktiengesellschaft hatte einem Mann und seiner Firma ein Darlehen von knapp zwei Millionen Franken gewährt. Im November 2015 übernahm der Mann die Schuld persönlich und haftete fortan gemeinsam mit seiner Gesellschaft für die Rückzahlung. In den folgenden Jahren schlossen die Parteien zunächst eine Abzahlungsvereinbarung und 2021 einen Zusatz dazu ab. Darin verpflichteten sich die Schuldner, die gesamte Forderung samt Zinsen bis Ende September 2021 zu begleichen – unabhängig davon, ob ein geplantes Geschäft mit einem Investor zustande käme.

Als der Mann nicht zahlte, leitete das Unternehmen ein Betreibungsverfahren über rund 2,1 Millionen Franken ein. Der Schuldner wehrte sich dagegen und argumentierte, die Rückzahlung sei an Bedingungen geknüpft gewesen – namentlich an den Abschluss eines Investorendeals und an Projekterfolge. Zudem behauptete er, zwischen ihm und dem Unternehmen habe keine reine Darlehensbeziehung bestanden, sondern eine Art Gesellschaft mit gemeinsamem Zweck, etwa zur Förderung eines Geothermieprojekts in Kroatien.

Sowohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht Luzern wiesen diese Einwände ab. Sie hielten fest, dass der Zusatz zur Abzahlungsvereinbarung klar und ohne Vorbehalt eine Rückzahlungspflicht bis zum 30. September 2021 festlege. Von einer gemeinsamen Gesellschaft sei in den Verträgen nirgends die Rede; die Vereinbarungen enthielten typische Merkmale eines Darlehens wie feste Zinsen und einen bestimmten Rückzahlungstermin.

Auch vor dem Bundesgericht hatte der Schuldner keinen Erfolg. Die Richter befanden, er habe seine Einwände nicht ausreichend begründet und sich nicht genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt. Insbesondere habe er nicht dargelegt, welchen gemeinsamen Zweck die Parteien verfolgt haben sollen und warum das Closing mit dem Investor eine echte Bedingung und nicht bloss eine Anpassung der Zahlungsmodalitäten gewesen sei. Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 17'000 Franken tragen und dem Unternehmen 19'000 Franken Entschädigung zahlen.

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Urteilsnummer: 4A_500/2025

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