Ein ausländischer Staatsangehöriger sitzt seit Oktober 2025 in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, an einem Drogenhandel beteiligt gewesen zu sein und dabei mindestens rund 1'146 Gramm reines Kokain an Dritte weitergegeben zu haben. Zusätzlich werden ihm Verstösse gegen das Ausländerrecht sowie gegen das Sozialversicherungsrecht vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen Anklage erhoben.
Der Beschuldigte wollte aus der Haft entlassen werden und beantragte stattdessen mildere Auflagen: die Einziehung seiner Ausweispapiere und die Pflicht, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden. Das Berner Obergericht lehnte dies ab. Es sah eine konkrete Fluchtgefahr: Der Mann hat enge Verbindungen zu seinem Herkunftsland, wo Geschwister leben. Seine wirtschaftliche Verwurzelung in der Schweiz gilt als schwach – er hat keine abgeschlossene Ausbildung, arbeitete nach eigenen Angaben unregelmässig und sein Unternehmen ist finanziell nicht gefestigt. Zudem drohen ihm bei einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren.
Der Beschuldigte argumentierte vor Bundesgericht unter anderem, die tatsächlich gehandelte Kokainmenge sei geringer als angenommen, und seine drei Kinder im Alter von 11, 12 und 15 Jahren bänden ihn an die Schweiz. Die Richter liessen diese Argumente jedoch nicht gelten. Der Beschuldigte habe nicht konkret dargelegt, wie er in den Familienalltag eingebunden sei. Auch die Frage der Drogenmenge ändere nichts daran, dass selbst bei einer geringeren Menge eine schwere Straftat und damit eine Landesverweisung im Raum stünden.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die beantragten Ersatzmassnahmen die Fluchtgefahr nicht wirksam bannen würden. Massnahmen wie die Abgabe von Ausweispapieren oder regelmässige Meldepflichten könnten eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland allenfalls nachträglich feststellen, aber nicht verhindern. Der Beschuldigte bleibt deshalb in Haft. Da er die Kosten des Verfahrens nicht tragen kann, wird ihm eine Pflichtverteidigerin auf Staatskosten beigeordnet.