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Arbeitsloser scheitert mit verspäteter Klage wegen Auslandaufenthalt] Arbeitsloser kann seinen Fall nicht mehr vor Gericht bringen

Ein Arbeitsloser versäumte mehrere Fristen und konnte seinen Fall nicht mehr einbringen. Die Richter lehnten seinen Antrag auf Nachfrist ab.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Ein Arbeitsloser aus dem Kanton Zürich wollte einen Entscheid des Zürcher Sozialversicherungsgerichts vom Oktober 2025 anfechten. Dieses Urteil war ihm am 5. November 2025 zugestellt worden. Um es vor Bundesgericht anzufechten, hätte er bis spätestens am 5. Dezember 2025 handeln müssen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.

Erst im April 2026 – also rund vier Monate zu spät – wandte er sich ans Bundesgericht. Er bat um eine Fristverlängerung und begründete dies mit einem Klinikaufenthalt. Das Gericht forderte ihn daraufhin auf, bis zum 27. April 2026 mitzuteilen, ob er das Verfahren weiterführen wolle, und den angefochtenen Entscheid einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm erklärt, dass gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht verlängert werden können. Eine versäumte Frist könne nur dann nachträglich wiederhergestellt werden, wenn es dem Betroffenen trotz aller zumutbaren Bemühungen – etwa der Beauftragung einer Drittperson – schlicht unmöglich gewesen sei, rechtzeitig zu handeln. Auch diese neue Frist liess der Arbeitslose ungenutzt verstreichen, woraufhin das Gericht seine Unterlagen zurückschickte.

Im Juli 2026 meldete er sich erneut beim Bundesgericht. Er gab an, Ende April telefonisch beim Gericht angerufen und auf seinen Auslandaufenthalt hingewiesen zu haben. Man habe ihm versprochen, sich nochmals zu melden. Das Bundesgericht konnte jedoch keine Notiz über dieses Gespräch finden. Zudem überzeugte die Begründung die zuständige Richterin nicht: Der Arbeitslose habe nicht dargelegt, weshalb es ihm trotz Auslandaufenthalt unmöglich gewesen sein soll, eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Da weder die ursprüngliche Beschwerdefrist noch die vom Gericht gesetzte Nachfrist eingehalten wurden und keine triftigen Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vorlagen, trat das Bundesgericht auf den Fall gar nicht erst ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 8C_465/2026

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