Ein Mann hatte Einsprache gegen einen Strafbefehl des Statthalteramts Dietikon erhoben und wollte anschliessend auch das Zürcher Obergericht einschalten. Als dieses seinen Fall nicht an die Hand nahm, gelangte er ans Bundesgericht – und zwar auf elektronischem Weg über eine anerkannte Zustellplattform.
Das Problem: Wer beim Bundesgericht elektronisch Beschwerde einreicht, muss das Dokument mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen – einem gesetzlich vorgeschriebenen digitalen Echtheitsnachweis. Diese Signatur fehlte bei der Eingabe des Mannes. Das Gericht setzte ihm deshalb eine Nachfrist bis zum 14. Juli 2026, um den Fehler zu beheben.
Der Mann reagierte zwar, aber zu spät: Er schickte eine handschriftlich unterzeichnete Papierkopie seiner Beschwerde – mit Poststempel vom 16. Juli 2026, also zwei Tage nach Ablauf der Frist. Eine handschriftliche Unterschrift auf Papier ersetzt die vorgeschriebene elektronische Signatur nicht, und die Eingabe war ohnehin verspätet.
Da der Mangel nicht rechtzeitig behoben wurde, trat die zuständige Bundesrichterin auf die Beschwerde nicht ein – das heisst, sie prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 500 Franken tragen.