Symbolbild

Angeklagter holt seine Post nicht ab – Verfahren wird nicht behandelt

Ein Beschuldigter zahlte den verlangten Kostenvorschuss nicht und holte die Gerichtspost nicht ab. Sein Fall wird deshalb nicht weiterbehandelt.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Basel-Landschaft wehrte sich gegen einen Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2026, der die Entsiegelung von Gegenständen betraf. Dabei geht es um die behördliche Aufhebung eines Siegels, das zuvor auf beschlagnahmten Objekten oder Daten angebracht worden war. Er reichte seine Eingabe Anfang Juni 2026 beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht forderte den Mann auf, bis zum 19. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen. Dieser Vorschuss ist eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren überhaupt weitergeführt wird. Da er nicht zahlte, erhielt er eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 6. Juli 2026. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Fall andernfalls nicht behandelt werde.

Die entsprechenden Schreiben des Gerichts wurden dem Mann per Gerichtsurkunde zugestellt, jedoch mit dem Vermerk «nicht abgeholt» ans Bundesgericht zurückgeschickt. Das Gericht hielt fest, dass wer ein Verfahren einleitet, verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Post auch tatsächlich zugestellt werden kann. Die Schreiben gelten daher rechtlich als zugestellt und zur Kenntnis genommen – auch wenn der Mann sie physisch nie entgegengenommen hat. Zudem war ihm die erste Zahlungsaufforderung auch per A-Post zugesandt worden.

Da der Kostenvorschuss bis zum Ablauf der letzten Frist nicht einging, trat das Bundesgericht auf den Fall gar nicht erst ein. Der Mann muss nun zusätzlich Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_730/2026

Zurück zur Hauptseite