Ein Autofahrer brachte eine Autobahnvignette an seiner Frontscheibe an. Diese löste sich später von selbst und ohne Beschädigung ab. Daraufhin befestigte er die Vignette erneut an seinem Fahrzeug – mit einer Klebefolie und einem Permanent-Kleber. An der Grenze fiel auf, dass sich die Vignette ungewöhnlich leicht ablösen liess, ohne dabei zu zerreissen. Der Autofahrer wurde daraufhin wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen angeklagt.
Das Aargauer Obergericht verurteilte den Mann zweimal zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von 300 Franken. Es war der Ansicht, einem durchschnittlichen Autofahrer sei bekannt, dass eine einmal abgelöste Vignette nicht mehr gültig sei. Die Aussagen des Mannes, er habe nichts Unrechtes getan, wertete das Gericht als blosse Schutzbehauptungen.
Die Bundesrichter sehen den Fall anders. Der Autofahrer habe zwar gewusst, dass man Vignetten nicht manipulieren darf, um sie an mehreren Fahrzeugen zu verwenden. Er habe jedoch nicht erkannt, dass die Vignette in dem Moment ungültig wurde, als sie sich selbstständig und unbeschädigt von der Scheibe löste. Damit habe er sich in einem Irrtum über einen entscheidenden Umstand befunden. Dieser Irrtum schliesse den Vorsatz aus, was zu einem Freispruch führen müsse. Da das Gesetz für diesen Tatbestand keine fahrlässige Begehung kennt, spielt es keine Rolle, ob der Irrtum hätte vermieden werden können.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und spricht den Autofahrer frei. Die Frage, wer die Verfahrenskosten der kantonalen Instanzen zu tragen hat, muss das Obergericht neu regeln. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens übernimmt der Kanton Aargau; dieser muss dem Autofahrer zudem eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.