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Klage nicht behandelt – Beschuldigter bleibt auf Verfahrenskosten sitzen

Ein Mann wollte eine Strafuntersuchung erzwingen, doch seine Eingabe war ungenügend begründet. Er muss 500 Franken Gerichtskosten bezahlen.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hatte Anfang 2026 entschieden, eine Strafuntersuchung gar nicht erst zu eröffnen. Der Betroffene wehrte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Solothurn – ohne Erfolg. Das Obergericht wies seine Eingabe im Mai 2026 ab.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er reichte dort im Juni 2026 eine Beschwerde in Strafsachen ein. Doch auch dieser Schritt blieb erfolglos: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein, weil die Eingabe die formellen Anforderungen offensichtlich nicht erfüllte.

Konkret fehlte es an einer ausreichenden Begründung. Wer beim Bundesgericht eine Strafbeschwerde einreicht, muss unter anderem darlegen, dass er einen zivilrechtlichen Anspruch – also etwa einen Schadenersatzanspruch – geltend machen kann. Nur so ist man überhaupt berechtigt, als Privatperson eine solche Beschwerde einzureichen. Diese Voraussetzung hat der Mann in seiner Eingabe nicht hinreichend begründet.

Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren durch eine Einzelrichterin. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 7B_803/2026

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