Symbolbild

Obhut bleibt beim Vater – Mutter scheitert mit Klage

Ein Kind bleibt unter der Obhut seines Vaters. Die Mutter wollte das Kind zurück, doch die Richter bestätigten die bestehende Regelung.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Ein heute rund viereinhalbjähriges Kind lebt seit Juni 2024 beim Vater. Davor hatte die Mutter die Obhut, doch das Besuchsrecht des Vaters funktionierte nicht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon (KESB) entzog der Mutter deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte das Kind beim Vater. Im August 2025 bestätigte die KESB diese Regelung endgültig und legte fest, dass das Kind weiterhin beim Vater wohnt. Die Mutter erhält ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie Videokontakte.

Die Mutter zog den Entscheid ans Thurgauer Obergericht, das im März 2026 einige Details zur Besuchs- und Ferienregelung anpasste, die Obhut beim Vater aber bestätigte. Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht und verlangte, das Kind zu ihr zurückzubringen und das Besuchsrecht des Vaters neu zu regeln.

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Entscheidend war für die Richter, dass die Mutter in der Vergangenheit die Kontakte zwischen Kind und Vater nicht ermöglicht hatte und sich auch heute noch schwertut im Umgang mit dem Vater. Der Vater hingegen hält sich an gerichtliche Anordnungen und lässt die Besuche der Mutter zu. Zudem lebt das Kind seit knapp zwei Jahren beim Vater, was aus Gründen der Stabilität und Kontinuität gegen einen erneuten Wechsel spricht. Den gelegentlich geäusserten Wunsch des Kindes, bei der Mutter zu leben, gewichteten die Richter angesichts des jungen Alters und eines offensichtlichen Loyalitätskonflikts nicht entscheidend.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Obhutsregelung künftig angepasst werden kann, falls sich die Fähigkeit der Mutter verbessert, dem Kind den Kontakt zum Vater zu ermöglichen. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_344/2026

Zurück zur Hauptseite