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Mutter muss Beistandschaft für ihre Tochter akzeptieren

Eine alleinerziehende Mutter wollte die behördlich angeordnete Begleitung für ihre Tochter verhindern. Die Richter bestätigten die Massnahme zum Schutz des Kindes.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Eine alleinerziehende Mutter aus dem Kanton Schwyz kämpfte dagegen, dass für ihre 2020 geborene Tochter eine Beistandschaft eingerichtet wird. Der Fall kam ins Rollen, nachdem das Kind Anfang Januar 2025 in einem Kinderspital vorgestellt worden war – die Mutter hatte den Verdacht, ihre Tochter könnte von ihrem damaligen Partner sexuell missbraucht worden sein. Das Spital meldete den Fall daraufhin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz.

Die KESB errichtete im Juni 2025 eine Beistandschaft: Eine Berufsbeiständin soll die Mutter unterstützen, eine stabile Betreuungssituation für das Kind sicherstellen, dessen Entwicklung begleiten und beim Einfordern von Unterhaltszahlungen des Vaters helfen. Die Mutter wehrte sich gegen diese Massnahme – zunächst vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dann vor dem Bundesgericht. Sie argumentierte, die Situation habe sich seit dem Kindergarteneintritt ihrer Tochter im Sommer 2025 deutlich verbessert und eine Gefährdung des Kindeswohls liege nicht mehr vor.

Die Richter folgten dieser Einschätzung nicht. Sie stellten fest, dass die Mutter zwar erkennbar um ihre Tochter bemüht ist, als Alleinerziehende ohne finanzielle Unterstützung des Kindsvaters aber an ihre Grenzen stösst. Konkret bemängelten die Behörden die unregelmässige und unzuverlässige Betreuungssituation, verpasste Arzttermine sowie den Umstand, dass ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch läuft. Zudem habe die Mutter es bisher nicht geschafft, von sich aus geeignete Unterstützungsstrukturen aufzubauen.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beistandschaft verhältnismässig ist. Es handle sich um eine vergleichsweise milde Massnahme, die der Mutter das Sorgerecht belasse und sie lediglich unterstütze. Da die Mutter über kein ausreichendes finanzielles Polster verfügt, werden ihr die Gerichtskosten von 1000 Franken vorläufig erlassen – sie muss sie jedoch zurückzahlen, sobald sie finanziell dazu in der Lage ist.

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Urteilsnummer: 5A_493/2026

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