Ein Vater aus Morges wollte seinen Sohn nicht in die zugeteilte Primarschule schicken, sondern in das Collège Dubochet der Schule Morges-Ouest. Im Januar 2024 beantragte er eine Ausnahmegenehmigung und begründete dies mit familiären Organisationsschwierigkeiten. Die Schulleitung lehnte den Antrag ab: Die beiden Schulhäuser lägen geografisch so nah beieinander, dass kein Anspruch auf eine Ausnahme bestehe. Der Sohn besuchte das Schuljahr 2024/2025 schliesslich eine Privatschule.
Erst im November 2025 – fast zwei Jahre nach der Ablehnung – wandte sich der Vater an das Waadtländer Kantonsgericht. Er verlangte, die Entscheidung der Schulleiterin vom Januar 2024 für nichtig zu erklären, und forderte eine Ausnahmegenehmigung für seine Kinder für das Schuljahr 2026/2027. Das Kantonsgericht wies die Klage ab: Die beiden betroffenen Schulen befänden sich ohnehin im selben Einzugsgebiet, weshalb gar keine Ausnahmeregelung nötig gewesen wäre.
Der Vater zog den Fall weiter ans höchste Gericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Die Begründung: Das betreffende Schuljahr sei längst abgelaufen, und es bestehe kein aktuelles rechtliches Interesse mehr daran, die damalige Entscheidung nachträglich für nichtig zu erklären. Auch das Argument des Vaters, die Frage könnte sich für künftige Schuljahre wiederholen, liess das Gericht nicht gelten – zumal er nicht dargelegt hatte, warum es unmöglich gewesen wäre, rechtzeitig gegen den Entscheid vorzugehen.
Das Gericht hielt ausserdem fest, dass der Vater für künftige Schuljahre jederzeit einen neuen Antrag auf einen Schulwechsel stellen könne. Die Gerichtskosten von 800 Franken hat er selbst zu tragen.