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Patient scheitert mit Klage gegen Genfer Spital nach Nierenversagen

Ein Mann erlitt nach einer Behandlung in einem Genfer Privatspital akutes Nierenversagen. Seine Klage gegen das Spital wurde nun endgültig abgewiesen.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Im Herbst 2017 suchte ein damals 62-jähriger Mann mehrfach die Notaufnahme eines Genfer Privatspitals auf, weil er an einer akuten Prostataentzündung litt. Trotz wiederholter Besuche und verschiedener Behandlungen verschlechterte sich sein Zustand zusehends. Am 4. November 2017 wurde er schliesslich mit Verwirrtheit, Erschöpfung, Zittern und starken Unterleibsschmerzen eingeliefert – er litt an akutem Nierenversagen. Er musste in die Universitätsspitäler Genf verlegt und dort bis Anfang Dezember 2017 behandelt werden. Sein Leben war zwar nie in Gefahr, doch die Behandlung war schmerzhaft. Seine Nierenfunktion erholte sich schliesslich vollständig.

Im Januar 2018 erstattete der Patient Strafanzeige gegen das Privatspital wegen fahrlässiger Körperverletzung. Er warf den behandelnden Ärzten vor, seine Erkrankung nicht rechtzeitig und korrekt behandelt zu haben. Die Genfer Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Mai 2025 ein, weil keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden konnten. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid im September 2025.

Daraufhin zog der Patient den Fall ans Bundesgericht weiter. Er verlangte, dass die Strafuntersuchung wieder aufgenommen werde. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass der Patient keine konkreten zivilrechtlichen Ansprüche – etwa auf Schadenersatz oder Genugtuung – ausreichend begründet hatte. Er hatte zwar einen Verdienstausfall und psychische Beschwerden geltend gemacht, aber weder die betroffenen Zeiträume noch die Höhe des Schadens hinreichend dargelegt. Zudem hatten die kantonalen Richter festgehalten, dass keine dauerhaften körperlichen Schäden nachgewiesen waren.

Auch mit seinem Vorwurf, das kantonale Gericht habe seinen Fall nicht ausreichend begründet, drang der Patient nicht durch. Das Bundesgericht befand, dieser Einwand betreffe inhaltliche Fragen der Beweiswürdigung und könne daher nicht losgelöst von der Hauptsache beurteilt werden. Der Patient muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.

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Urteilsnummer: 7B_1038/2025

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