Symbolbild

Verurteilter muss neu über Strafmass entscheiden lassen

Ein Genfer Treuhänder hatte einen Diamant im Wert von Millionen veruntreut. Die Strafe muss nun besser begründet werden.

Publikationsdatum: 17. August 2026

Ein Mann, der als Direktor einer Genfer Gesellschaft tätig war, hatte einen Diamanten von über 50 Karat, der ihm von einem Kunden zur Aufbewahrung anvertraut worden war, eigenmächtig an einen Dritten weitergegeben. Der Diamant, dessen Wert auf mindestens 20 Millionen US-Dollar geschätzt wurde, konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Das Genfer Strafgericht verurteilte den Mann wegen Veruntreuung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und verpflichtete ihn zudem, dem Sohn des inzwischen verstorbenen Geschädigten rund 26'000 Franken für dessen Verfahrenskosten zu bezahlen.

Das Genfer Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Juli 2025. Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte seinen Freispruch. Er bestritt unter anderem, dass der Geschädigte Eigentümer des Diamanten gewesen sei, und zweifelte an der Berechtigung des Sohnes des verstorbenen Opfers, am Strafverfahren teilzunehmen. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Der Sohn durfte als direkter Nachkomme des Verstorbenen im Strafverfahren als Privatkläger auftreten, unabhängig davon, ob es weitere Erben gab. Ebenso bestätigten die Richter die Verurteilung wegen Veruntreuung als rechtmässig.

Teilweise Erfolg hatte der Verurteilte jedoch in einem anderen Punkt: Das Berufungsgericht hatte zwar anerkannt, dass das Verfahren zu lange gedauert hatte, und dies bei der Strafzumessung berücksichtigt. Es hatte aber nicht ausreichend erklärt, in welchem Ausmass diese Verfahrensverzögerung die Strafe gemildert hatte. Das Bundesgericht konnte deshalb nicht überprüfen, ob die Strafe korrekt festgesetzt worden war.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut, hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Genfer Berufungsgericht muss nun nachvollziehbar darlegen, wie sich die Verfahrensdauer und weitere strafmildernde Umstände konkret auf die Strafhöhe ausgewirkt haben. Die Verurteilung wegen Veruntreuung selbst bleibt bestehen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_751/2025

Zurück zur Hauptseite