Eine Frau aus dem Kanton Tessin hatte ihren ehemaligen Partner, den sie 2020 kennengelernt hatte, nach dem Ende der Beziehung im Juli 2024 angezeigt. Sie warf ihm unter anderem Betrug, Erpressung, Drohung sowie das Erstatten einer falschen Anzeige vor. Die Tessiner Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen den Mann, stellte dieses jedoch im April 2025 ein, weil sie keine ausreichenden Hinweise auf strafbares Verhalten fand.
Die Frau wehrte sich gegen diese Einstellung und gelangte an die kantonale Beschwerdeinstanz. Auch dort hatte sie keinen Erfolg: Das Tessiner Appellationsgericht wies ihre Eingabe im Mai 2026 ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Daraufhin zog sie den Fall ans Bundesgericht und verlangte, das Verfahren neu aufzurollen. Ausserdem beantragte sie, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau ihre Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet hatte: Sie habe sich nicht mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich ihre eigene Sichtweise dargelegt. Konkret hatte das kantonale Gericht unter anderem festgehalten, dass bei den angezeigten Sexualdelikten – etwa dem Vorwurf, der Ex-Partner habe während des Geschlechtsverkehrs unbemerkt das Kondom entfernt – keine Hinweise auf eine absichtliche Handlung vorlagen. Eine solche Absicht wäre aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit.
Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, lehnte das Bundesgericht auch den Antrag auf Übernahme der Gerichtskosten ab. Die Frau muss 500 Franken Gerichtsgebühren bezahlen.