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Mieter müssen höhere Mieten aus dem Jahr 2009 akzeptieren

Eine Stiftung erhöhte 2009 die Mieten in einem Neuenburger Wohnkomplex. Die Mieter scheiterten mit allen Einwänden dagegen.

Publikationsdatum: 17. August 2026

Im Januar 2009 kündigte eine Stiftung als damalige Eigentümerin mehrerer Liegenschaften in Neuenburg ihren Mietern eine Mieterhöhung an. Die betroffenen Mieter wehrten sich dagegen und leiteten ein Schlichtungsverfahren ein. Dieses wurde jedoch für fast zehn Jahre sistiert, weil zunächst ein ähnlicher Fall mit anderen Mietern desselben Wohnkomplexes abgewartet werden musste.

In der Zwischenzeit übertrug die ursprüngliche Eigentümerstiftung die Liegenschaften im Jahr 2017 auf eine andere Stiftung. Als das Schlichtungsverfahren 2019 wieder aufgenommen wurde, erschien die neue Eigentümerin nicht persönlich, sondern wurde durch die alte Stiftung vertreten. Die Mieter rügten dies erst, nachdem die neue Eigentümerin die Mieterhöhungen gerichtlich hatte bestätigen lassen wollen – also deutlich zu spät. Das Bundesgericht hält fest: Wer einen Verfahrensfehler kennt, muss ihn sofort geltend machen. Da die Mieter bereits seit Mai 2017 vom Eigentümerwechsel wussten und trotzdem bis zur gerichtlichen Eingabe gewartet hatten, durften sie sich auf diesen Mangel nicht mehr berufen.

Die Mieter brachten zudem vor, die Forderungen der Vermieterin seien verjährt, da seit der Mieterhöhung von 2009 mehr als fünf Jahre vergangen seien. Dieses Argument wies das Gericht ebenfalls zurück: Das laufende Verfahren zielt darauf ab, die Mieterhöhung rechtlich festzustellen – es geht also nicht um eine konkrete Geldforderung. Verjährung kann nur bei einer Zahlungsklage eingewendet werden, nicht bei einem solchen Feststellungsverfahren. Ob allenfalls spätere Nachzahlungsansprüche verjährt wären, müsste in einem separaten Verfahren geprüft werden.

Schliesslich machten die Mieter geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, nach 15 Jahren noch eine Mieterhöhung durchzusetzen. Auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht: Die Mieter konnten nicht nachweisen, dass die lange Verfahrensdauer auf ein missbräuchliches Verhalten der Vermieterin zurückzuführen war. Die Mieter müssen nun die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen und der Gegenseite eine Entschädigung von 2500 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 4A_530/2024

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