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Staatsanwaltschaft kommt mit SkyECC-Klage nicht ans Bundesgericht

Ein Drogenhändler soll dank verschlüsselter Handychats überführt worden sein. Die Richter erklärten diese Daten für unverwertbar – dagegen kann die Staatsanwaltschaft vorerst nicht ankämpfen.

Publikationsdatum: 14. August 2026

Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte einen Mann 2024 wegen schwerer Drogendelikte zu einer Freiheitsstrafe von fast elf Jahren. Als entscheidende Beweise dienten dabei Daten der verschlüsselten Kommunikationsplattform SkyECC. Diese war von europäischen Ermittlungsbehörden aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden geknackt worden; die entschlüsselten Nachrichten wurden anschliessend den Schweizer Strafverfolgern übergeben. Der Verurteilte legte Berufung ein.

Das Zürcher Obergericht behandelte im Berufungsverfahren zunächst nur die Frage, ob diese SkyECC-Daten überhaupt als Beweise verwendet werden dürfen. Es kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei – hauptsächlich weil die Beschaffung der Daten gegen das sogenannte Territorialprinzip verstosse, also gegen den Grundsatz, dass Ermittlungshandlungen nur im eigenen Land vorgenommen werden dürfen. Die Daten wurden aus den Akten entfernt. Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft wollte diesen Entscheid anfechten und gelangte ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter traten auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch gar nicht erst ein. Sie begründeten dies damit, dass der Entscheid des Obergerichts lediglich ein Zwischenschritt im laufenden Verfahren sei und keinen endgültigen Abschluss darstelle. Ein solcher Zwischenentscheid kann nur dann direkt angefochten werden, wenn der beschwerdeführenden Partei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das Bundesgericht verneinte dies: Da das Verfahren bereits weit fortgeschritten sei und die Staatsanwaltschaft den strittigen Entscheid später zusammen mit dem Endurteil anfechten könne, entstehe ihr kein dauerhafter Schaden.

Zusätzlich hielten die Richter fest, dass das Obergericht das Berufungsverfahren auf unzulässige Weise aufgeteilt hatte. Das Gesetz erlaubt eine Zweiteilung der Hauptverhandlung nur in zwei klar definierten Formen – etwa eine getrennte Behandlung von Schuld- und Strafpunkt. Eine Aufteilung, bei der zunächst nur über die Verwertbarkeit einzelner Beweismittel verhandelt wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Verfahren wird nun vor dem Obergericht weitergeführt.

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Urteilsnummer: 7B_1429/2025

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