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Arbeitsloser muss zu Unrecht bezogene Taggelder zurückzahlen

Ein Arbeitsloser wurde zu Unrecht ausbezahlte Taggelder von knapp 2750 Franken zurückgefordert. Die obersten Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 14. August 2026

Das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit hatte einem Arbeitslosen den Anspruch auf Taggelder für 36 Tage entzogen – als Sanktion für ein Fehlverhalten. Diese Verfügung akzeptierte der Mann damals ohne Gegenwehr, sie wurde damit rechtskräftig. Von den 36 Einstelltagen konnten in der Folge 21 Tage direkt mit laufenden Taggeldauszahlungen verrechnet werden. Die restlichen 15 Tage blieben offen.

Da keine weiteren Taggelder mehr flossen, gegen die hätte verrechnet werden können, forderte die Unia Arbeitslosenkasse den Arbeitslosen im Februar 2024 auf, den noch ausstehenden Betrag von 2749.85 Franken zurückzuzahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Vorgehen im Mai 2026 und wies die Klage des Mannes ab.

Der Arbeitslose zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Er legte nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Es reichte nicht aus, pauschal eine «nicht vollständige Würdigung» seiner Argumente zu rügen. Wer vor Bundesgericht eine Entscheidung anfechten will, muss konkret und im Einzelnen aufzeigen, welche Rechtsvorschriften wie verletzt wurden.

Da die Eingabe diese Mindestanforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht erfüllte, trat die zuständige Bundesrichterin auf das Rechtsmittel gar nicht erst ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 8C_468/2026

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