Ein Mann aus dem Kanton Solothurn hatte über längere Zeit Ergänzungsleistungen bezogen, auf die er keinen Anspruch hatte. Die zuständige Ausgleichskasse forderte das Geld zurück und lehnte sein Gesuch ab, auf die Rückforderung zu verzichten. Dagegen wehrte er sich vor dem kantonalen Versicherungsgericht.
Im laufenden Verfahren beantragte er, ihm einen Anwalt auf Staatskosten zuzuweisen, da er die Kosten nicht selbst tragen könne. Das Versicherungsgericht forderte ihn auf, ein Formular zu seiner finanziellen Lage auszufüllen. Gestützt auf seine eigenen Angaben errechnete das Gericht, dass er monatlich rund 682 Franken mehr einnimmt als er ausgibt – also jährlich gut 8'000 Franken. Das Gericht verneinte deshalb die Bedürftigkeit und wies das Gesuch ab.
Der Mann zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, dass er mit diesem Überschuss die erwarteten Anwaltskosten von 3'000 bis 4'000 Franken nicht rasch genug begleichen könne. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass der unbestrittene monatliche Überschuss ausreiche, um die voraussichtlichen Anwaltskosten innerhalb von weniger als sechs Monaten zu tilgen. Das sei nach geltender Praxis zumutbar.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Er muss seinen Anwalt im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht also selbst bezahlen.