Das Betreibungsamt Zürich 7 hatte gegen eine Frau in sechs laufenden Betreibungsverfahren – ausgelöst durch Steuerschulden – eine Pfändungsurkunde erlassen. Die Frau erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, das ihr eine einmalige, nicht verlängerbare Nachfrist setzte, um das Originaldokument einzureichen. Gegen diese Fristsetzung wandte sie sich an das Obergericht des Kantons Zürich.
Das Obergericht gewährte ihr im Laufe des Verfahrens eine zehntägige Frist, um zu den Antworten der Steuerbehörden Stellung zu nehmen. Die Frau beantragte eine Verlängerung dieser Frist bis Ende August 2025 und verlangte zugleich den Ausstand zweier Gerichtspersonen. Das Obergericht verlängerte die Frist letztmals bis zum 4. August 2025, lehnte eine weitere Verlängerung jedoch ab. Als die Frau die entsprechende Verfügung am Postschalter abholte, war diese Frist bereits abgelaufen.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass sie keinen konkreten Nachteil durch den Fristablauf nachgewiesen hatte – zumal sie selbst angegeben hatte, nicht zu wissen, wozu sie überhaupt hätte Stellung nehmen sollen, da die Gegenseite nichts bestritten habe. Dieser Widerspruch – einerseits die zu kurze Frist zu beklagen, andererseits keinen Inhalt für eine Stellungnahme benennen zu können – liess eine erfolgreiche Rüge nicht zu.
Zusätzlich versuchte die Frau in einer späteren Eingabe, ihre Beschwerde auszuweiten und weitere frühere Verfügungen sowie Pfändungsanzeigen anzufechten. Das Bundesgericht liess dies nicht zu, da die Beschwerdefrist längst abgelaufen war und diese Punkte ohnehin nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken trägt die Beschwerdeführerin.