Das Betreibungsamt Zürich 4 kündigte einem Schuldner im November 2025 eine Pfändung an. Am 31. März 2026 wurde die Pfändung im Amtslokal in seiner Anwesenheit vollzogen. Betreibungsferien sind gesetzlich festgelegte Zeiträume, in denen Schuldner grundsätzlich vor Pfändungen geschützt sind. Der Schuldner hatte jedoch schriftlich sein Einverständnis erklärt, dass die Pfändung dennoch stattfinden darf.
Kurz nach dem Termin legte der Schuldner Einspruch beim Bezirksgericht Zürich ein. Er behauptete, kein gültiges Einverständnis für die Pfändung während der Betreibungsferien gegeben zu haben. Das Bezirksgericht wies seinen Einspruch ab: Der Schuldner habe seine Zustimmung unterschriftlich erteilt, und es sei widersprüchlich, nun das Gegenteil zu behaupten. Zudem sei ihm kein Schaden entstanden, weil die Pfändung ohnehin nichts ergeben hatte.
Der Schuldner zog den Fall weiter ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein, weil er lediglich seine bereits bekannten Argumente wiederholte, ohne sich konkret mit den Begründungen des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Das Obergericht hielt ergänzend fest, dass seine Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht und beantragte unter anderem, von der Zahlung eines Kostenvorschusses befreit zu werden.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Es hielt fest, dass das Obergericht zu Recht nicht auf die Eingabe eingetreten sei, weil der Schuldner die Begründung des Bezirksgerichts nicht ausreichend angefochten hatte. Sein Gesuch, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Schuldner muss nun Gerichtskosten von 1'000 Franken bezahlen.