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Psychisch kranke Frau bleibt in Haft wegen hohem Rückfallrisiko

Eine Frau mit schwerer psychischer Erkrankung wurde wegen wiederholter Gewalttaten verurteilt. Sie muss in Haft bleiben, weil das Rückfallrisiko zu hoch ist.

Publikationsdatum: 14. August 2026

Eine Frau mit einer schweren schizoaffektiven Störung wurde im Mai 2026 von einem Waadtländer Gericht zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe sowie einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen einer langen Reihe von Gewalttaten: Sie hatte unter anderem einer Pflegerin versucht, die Haare anzuzünden, mehrere Personen mit Faustschlägen angegriffen, Todesdrohungen gegen Polizisten ausgesprochen und war mit einem Messer zu einer Behörde erschienen. Ihr Strafregister enthält bereits mehrere frühere Verurteilungen wegen ähnlicher Delikte.

Das Gericht ordnete an, dass die Frau auch nach dem Urteil in Haft bleibt. Dagegen wehrte sie sich und beantragte ihre Freilassung – allenfalls unter der Bedingung einer zivilrechtlich angeordneten Unterbringung in einer Einrichtung. Das Kantonsgericht Waadt wies ihren Rekurs ab und verwies auf das von einer Psychiatrie-Gutachterin festgestellte «hohe bis sehr hohe» Rückfallrisiko. Die Gutachterin hatte zudem festgehalten, dass ambulante Behandlungen in der Vergangenheit gescheitert seien und nur eine stationäre Massnahme in einem geschlossenen Rahmen die öffentliche Sicherheit gewährleisten könne.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Rückfallrisiko klar ausgewiesen sei: Die Frau habe wiederholt und mit zunehmender Intensität Gewalt gegen andere Personen ausgeübt, und die psychiatrische Begutachtung lasse weitere ähnliche Taten befürchten. Eine zivilrechtliche Unterbringung allein genüge nicht, um dieses Risiko zu bannen, zumal die Frau in der Vergangenheit bereits aus einer psychiatrischen Einrichtung geflohen sei und Behandlungsabbrüche als sehr wahrscheinlich eingestuft worden seien.

Auch die Frage der Verhältnismässigkeit der Haftdauer beurteilten die Richter zugunsten der Fortführung der Haft. Zwar übersteigt die bisherige Haftdauer die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Da jedoch zusätzlich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, die bis zu fünf Jahre dauern kann, ist die Gesamtdauer der möglichen Freiheitsentziehung noch nicht erreicht. Die Frau bleibt damit weiterhin in Haft.

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Urteilsnummer: 7B_870/2026

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