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Lehrer darf wegen Kinderpornografie nie mehr mit Minderjährigen arbeiten

Ein Lehrer lud sechs kinderpornografische Videos herunter und erhielt ein lebenslanges Berufsverbot. Die Richter bestätigen: Eine Ausnahme ist nicht möglich.

Publikationsdatum: 14. August 2026

Ein ausgebildeter Lehrer lud über ein Peer-to-Peer-Netzwerk sechs kinderpornografische Videos herunter und speicherte sie auf seinen Festplatten. Drei der Filme zeigten schwere sexuelle Misshandlungen von Mädchen und Teenagerinnen. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn wegen mehrfacher harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 120 Franken und verhängte ein lebenslanges Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen.

Der Verurteilte akzeptierte die Geldstrafe, wehrte sich aber gegen das lebenslange Tätigkeitsverbot. Er argumentierte, es handle sich um eine geringe Anzahl Dateien und damit um einen Bagatellfall. Ausserdem habe er die Videos nicht aus sexuellen Motiven heruntergeladen, sondern aus «Marktforschungsgründen», um das Angebot in dem Netzwerk zu erkunden. Er sei nicht vorbestraft, habe von Beginn an kooperiert, alle Passwörter offengelegt und echte Reue gezeigt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Tätigkeitsverbot dennoch.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Lehrers ab. Gesetzlich ist ein lebenslanges Tätigkeitsverbot bei Verurteilungen wegen Kinderpornografie zwingend vorgeschrieben. Eine Ausnahme ist nur in «besonders leichten Fällen» möglich – und diese Schwelle ist hier klar nicht erreicht. Drei der heruntergeladenen Videos zeigten schwere sexuelle Übergriffe, und der Lehrer hatte gezielt mit einschlägigen Suchbegriffen nach solchem Material gesucht. Die ausgesprochene Strafe von 80 Tagessätzen überschreitet zudem den Bereich von «wenigen Tagessätzen», den die Rechtsprechung als Orientierungspunkt für Ausnahmefälle nennt.

Die Richter halten fest, dass die gute Prognose und die fehlende sexuelle Motivation zwar zu seinen Gunsten zu werten seien, dies aber nichts an der Gesamtbeurteilung ändere. Der Gesetzgeber habe bei Sexualdelikten dieser Schwere die Verhältnismässigkeitsprüfung bereits selbst vorgenommen und das lebenslange Tätigkeitsverbot als Regelfolge festgelegt. Der Lehrer muss zudem die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_635/2025

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