Ein Vater aus dem Kanton Neuenburg kämpft seit Längerem darum, seinen Sohn wieder sehen zu dürfen. Ein kantonales Gericht hatte ihm das Besuchsrecht vorläufig entzogen und zudem angeordnet, dass ein psychiatrisches Gutachten über ihn erstellt werden soll. Gegen diesen Entscheid zog der Vater bis vor das Bundesgericht – ohne Erfolg: Im April 2026 wies das Bundesgericht seine Klage ab.
Daraufhin stellte der Vater einen Antrag auf Überprüfung dieses Bundesgerichtsurteils. Auch dieser Antrag wurde im Juni 2026 abgewiesen, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Solche Überprüfungsanträge sind nur unter sehr engen Bedingungen zulässig, etwa wenn bei der Zusammensetzung des Gerichts oder bei der Ablehnung eines befangenen Richters Fehler unterlaufen sind.
Nur wenige Tage später reichte der Vater erneut einen solchen Antrag ein – diesmal gegen den Entscheid vom Juni 2026. Er warf dem Gericht vor, seine Argumente falsch verstanden zu haben, und beklagte eine grundsätzliche Parteilichkeit aller Behörden und Gerichte, die in seinem Fall mitgewirkt hatten. Das Bundesgericht liess diesen neuen Antrag nicht zu: Die vorgebrachten Kritikpunkte stellten keinen gesetzlich anerkannten Grund für eine Überprüfung dar. Zudem hätten die nachträglich eingereichten Schriftstücke des Vaters keinen Bezug zum eigentlichen Antrag gehabt und seien inhaltlich kaum nachvollziehbar gewesen.
Das Gericht wies auch das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – ab, weil sein Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken muss er selbst tragen. Ausserdem wurde er ausdrücklich gewarnt: Weitere Eingaben gleicher Art oder missbräuchliche Überprüfungsanträge würden künftig ohne Behandlung abgelegt.