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Landwirt kann Steuerentscheid nicht mehr anfechten

Ein Aargauer Landwirt verpasste die Frist, um einen Steuerentscheid anzufechten. Die obersten Richter bestätigen: Die verspätete Eingabe seines Beraters bleibt ohne Folgen.

Publikationsdatum: 14. August 2026

Ein Landwirt aus dem Kanton Aargau hatte im Jahr 2011 und 2012 mehrere Grundstücke aus seinem Betriebsvermögen verkauft und dabei erhebliche Gewinne erzielt. Die Steuerbehörde der Gemeinde veranlagte ihn daraufhin für das Steuerjahr 2012 mit einem sogenannten Liquidationsgewinn von rund 1,36 Millionen Franken, auf den eine besondere Steuer erhoben wurde. Gegen diesen Entscheid wollte der Landwirt zusammen mit seiner Frau vorgehen.

Ihr Steuerberater reichte jedoch die Beschwerde gegen den Entscheid zur direkten Bundessteuer zu spät ein – am 21. August 2023, obwohl die Frist bereits am 16. August 2023 abgelaufen war. Der Berater hatte irrtümlich angenommen, dass während der Gerichtsferien keine Fristen laufen – was bei der direkten Bundessteuer aber nicht gilt. Als das Gericht ihn auf die Verspätung hinwies, machte er gesundheitliche Gründe geltend. Er legte ein Arztzeugnis vor, das ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. Juli 2023 bescheinigte. Kurz darauf, am 23. Oktober 2023, verstarb der Berater.

Die Gerichte lehnten es ab, die versäumte Frist wiederherzustellen. Entscheidend war: Der Berater hatte trotz seiner Erkrankung noch gearbeitet und war in der Lage, Rechtsschriften zu verfassen – er hatte sogar wenige Tage zuvor in einem anderen Steuerverfahren desselben Ehepaars eine Beschwerde eingereicht. Das Arztzeugnis belegte zwar eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Vertretung zu beauftragen. Zudem zeigte sich, dass nicht die Krankheit, sondern der Irrtum über den Fristenlauf der eigentliche Grund für die verspätete Eingabe war.

Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Da kein anerkannter Hinderungsgrund vorlag, bleibt die Beschwerde des Landwirts und seiner Frau ohne Erfolg. Der Steuerentscheid zu den Gewinnen aus den Grundstücksverkäufen ist damit rechtskräftig. Die Verfahrenskosten von 4000 Franken gehen zu Lasten des Ehepaars.

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Urteilsnummer: 9C_31/2026

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