Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) legte im Oktober 2021 fest, wie viel Geld der Bund den Kantonen im Jahr 2022 für die Verbilligung von Krankenkassenprämien zahlt. Dabei zog es einen Betrag ab, weil Krankenkassen in jenem Jahr zu viel eingenommene Prämien an die Versicherten zurückgezahlt hatten. Für den Kanton Basel-Stadt bedeutete das eine Kürzung von rund 983'000 Franken – sein Anteil am Bundesbeitrag sank auf knapp 72,1 Millionen Franken.
Basel-Stadt wehrte sich gegen diese Kürzung. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Kanton zunächst recht: Die Verordnungsbestimmung, auf die sich das BAG stützte, sei nicht gesetzlich gedeckt und daher nicht anwendbar. Das BAG müsse den Kantonsanteil ohne diesen Abzug neu berechnen.
Das Bundesgericht sieht das anders. Es hält fest, dass der Bundesrat beim Erlass der entsprechenden Verordnungsbestimmung seine Befugnisse nicht überschritten hat. Wenn Krankenkassen zu viel eingenommene Prämien zurückzahlen, wirkt sich das faktisch auf die Gesamtkosten der obligatorischen Krankenversicherung aus – und damit auch auf die Höhe des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung. Es sei deshalb rechtmässig, diesen Effekt bei der Berechnung der Kantonsanteile zu berücksichtigen, allerdings nur dort, wo der Prämienausgleich tatsächlich stattgefunden hat.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigt die ursprüngliche Verfügung des BAG. Der Kanton Basel-Stadt muss die Gerichtskosten von 15'000 Franken tragen. Zudem wird die Sache zur Neuverteilung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.