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Invalidenversicherte bekommt neuen Anwalt auf Staatskosten

Eine IV-Anwärterin aus dem Wallis wurde ohne neuen Rechtsbeistand dagelassen. Die Bundesrichter verpflichten das Kantonsgericht nun, ihr einen neuen Anwalt zu bestellen.

Publikationsdatum: 14. August 2026

Eine Frau aus dem Wallis hatte beim kantonalen IV-Amt eine ganze Invalidenrente beantragt und nach einem ablehnenden Entscheid das Kantonsgericht angerufen. Weil sie die Kosten eines Anwalts nicht selbst tragen konnte, wurde ihr ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten zugeteilt. Das Verhältnis zwischen ihr und diesem Anwalt verschlechterte sich jedoch: Sie beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde für Anwälte über angeblich unberechtigte Rechnungen und warf ihm vor, unnötige Fristverlängerungen beantragt zu haben.

Das Kantonsgericht entband den Anwalt daraufhin von seinem Mandat. Es verzichtete jedoch darauf, der Frau einen neuen Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung hielt es fest, die Frau habe in einer E-Mail an ihren früheren Anwalt bereits eine Art Stellungnahme zum Verfahren verfasst. Dieses Schreiben wertete das Gericht kurzerhand als gültige Prozesseingabe und leitete es an das IV-Amt weiter – ohne die Frau darüber zu informieren oder ihr die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern.

Die Bundesrichter sehen darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das in der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Die fragliche E-Mail war ein privater Austausch zwischen der Frau und ihrem Anwalt, den sie dem Gericht lediglich als Beleg für ihre aktive Mitarbeit im Verfahren eingereicht hatte – nicht als förmliche Eingabe. Es sei allein Sache der Parteien, zu entscheiden, welche Stellungnahmen sie in ein Verfahren einbringen wollen. Das Kantonsgericht hätte diesen Text nicht eigenmächtig als Prozessschrift behandeln dürfen.

Die Bundesrichter verpflichten das Kantonsgericht nun, der Frau weiterhin unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr einen neuen Anwalt auf Staatskosten zu bestellen. Dieser soll ihr dann ermöglichen, im laufenden IV-Verfahren ordentlich Stellung zu nehmen.

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Urteilsnummer: 9C_278/2026

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