Ein Mann, der als Zivilschutz-Agent bei einer Walliser Gemeinde tätig war, wurde im April 2016 entlassen. Die Gemeinde anerkannte später, dass die Kündigung rechtlich nicht begründet war, und sprach ihm rückwirkend Lohnzahlungen von rund 163'000 Franken sowie eine Entschädigungen von knapp 18'000 Franken zu. Damit gab sich der Betroffene jedoch nicht zufrieden.
Ab 2022 erstattete er mehrfach Strafanzeige gegen verschiedene Personen, darunter frühere Gemeindevertreter, und warf ihnen unter anderem Betrug vor. Die Walliser Staatsanwaltschaft lehnte es ab, die Anzeigen zu untersuchen – sie sah keinen hinreichenden Verdacht auf eine strafbare Handlung. Eine kantonale Richterin bestätigte diese Entscheidung im November 2025.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass er nicht ausreichend dargelegt hatte, welchen konkreten finanziellen Schaden er durch den behaupteten Betrug erlitten haben will. Angesichts der bereits erhaltenen Lohnnachzahlungen und der bezogenen Arbeitslosengelder hätte er genau erklären müssen, welcher Schaden darüber hinaus entstanden sei. Da er dies unterliess, trat das Gericht auf seine Eingabe grösstenteils nicht ein.
Einzig die Frage, ob die kantonale Richterin ihre Zuständigkeit überschritten hatte, prüfte das Bundesgericht inhaltlich – und verneinte sie. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da sein Bankguthaben bei der Walliser Kantonalbank Ende September 2025 über 130'000 Franken betrug.