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Tochter scheitert mit Strafanzeige gegen ihre Schwester im Erbstreit

Eine Frau zeigte ihre Schwester wegen mutmasslicher Vergehen im Erbstreit an. Die Richter traten auf ihre Klage nicht ein, weil sie ihre Ansprüche nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2005 entbrannte zwischen zwei Schwestern ein jahrelanger Erbstreit. Die eine Tochter reichte 2013 eine Erbteilungsklage ein und erstattete 2019 zusätzlich Strafanzeige gegen ihre Schwester und ihre Mutter. Sie warf ihnen unter anderem vor, im Erbverfahren falsche Angaben gemacht, Dokumente unterdrückt und Vermögenswerte verheimlicht zu haben. Zudem beschuldigte sie ihre Schwester, sich über Jahrzehnte unrechtmässig Honorare aus einer zum Nachlass gehörenden Aktiengesellschaft überwiesen zu haben.

Das Untersuchungsamt St. Gallen stellte das Strafverfahren gegen die inzwischen verstorbene Mutter ein und verweigerte die Wiederaufnahme mehrerer Vorwürfe gegen die Schwester. Die Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen hiess die Beschwerde der Tochter teilweise gut und ordnete an, das Verfahren in mehreren Punkten fortzusetzen. In vier weiteren Sachverhaltskomplexen wies sie die Beschwerde jedoch ab. Dagegen gelangte die Tochter ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Tochter nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb ihre zivilrechtlichen Ansprüche – also ihre Forderungen im Erbstreit – getrennt vom laufenden Erbteilungsverfahren vor Zivilgericht beurteilt werden könnten. Wer als Privatperson eine Strafanzeige erstattet und sich dabei auf eigene Zivilansprüche beruft, muss genau erklären, inwiefern diese Ansprüche nicht bereits Gegenstand eines parallelen Zivilverfahrens sind. Dies hat die Tochter versäumt.

Die Richter hielten zudem fest, dass es unzulässig ist, ein Strafverfahren einzig dazu zu nutzen, um die eigene Position in einem Zivilprozess zu stärken. Die Tochter muss die Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_657/2024

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