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Kläger scheitert mit Vorwurf der Verschleppung seines Verfahrens

Ein Mann warf dem Aargauer Verwaltungsgericht vor, sein Verfahren zu verschleppen. Die Bundesrichter wiesen seine Eingabe ab, weil er seinen Vorwurf nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Ein Mann hatte beim Aargauer Verwaltungsgericht ein Verfahren laufen, das seinen gemeldeten Wohnsitz betraf. Er war der Ansicht, das Gericht behandle seine Angelegenheit nicht rasch genug und verweigere ihm einen inhaltlichen Entscheid. Deshalb wandte er sich ans Bundesgericht und verlangte, dieses solle das Verfahren übernehmen und das Verwaltungsgericht anweisen, unverzüglich zu entscheiden.

Das Bundesgericht holte beim Verwaltungsgericht Informationen zum Stand des Verfahrens ein. Dabei stellte sich heraus, dass das Verwaltungsgericht Mitte Juli 2026 durchaus aktiv gewesen war: Es hatte verschiedene Eingaben des Mannes an die beteiligten Behörden weitergeleitet, ihm eine Frist zur Stellungnahme bis Ende August 2026 eingeräumt und einen Antrag des Mannes auf Sistierung – also auf vorübergehendes Aussetzen – des Verfahrens abgelehnt, damit die Sache zügig weiterbehandelt werden könne.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Mann nicht ausreichend dargelegt hatte, weshalb das Verwaltungsgericht sein Verfahren unrechtmässig verzögert oder einen Entscheid grundlos verweigert haben soll. Wer eine solche Verletzung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren geltend macht, muss dies konkret und detailliert begründen. Allgemeine Behauptungen genügen nicht. Da der Mann dieser Anforderung nicht nachkam, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe gar nicht erst ein.

Ergänzend hielten die Richter fest, dass die Eingabe auch als Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom Juli 2026 gescheitert wäre. Für eine solche Beschwerde hätte der Mann aufzeigen müssen, dass ihm durch die Anordnungen des Verwaltungsgerichts ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht – was er ebenfalls nicht getan hatte. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 2C_420/2026

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