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IV-Stelle muss Alkoholkranken nochmals genau abklären

Ein chronisch alkoholkranker Mann hatte keinen Anspruch auf eine IV-Rente erhalten. Die Bundesrichter ordneten nun eine vertiefte Neubeurteilung an.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Ein 1976 geborener Mann, der unter einer schweren chronischen Alkoholabhängigkeit sowie einer Bauchspeicheldrüsenerkrankung leidet, stellte im Oktober 2022 über seine Beiständin einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Neuenburg lehnte das Gesuch im Juni 2024 ab. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres regionalen ärztlichen Dienstes, der festhielt, dass keine dauerhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlägen und der Mann grundsätzlich zu 100 Prozent arbeitsfähig sei – mit Ausnahme zweier kurzer Phasen im Jahr 2022 und 2023.

Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte diese Entscheidung. Es kam zum Schluss, dass die behandelnden Ärzte keine hinreichend begründete Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten und eine aufwendigere Abklärung deshalb nicht nötig sei. Der behandelnde Internist hatte hingegen in seinem Bericht vom Dezember 2022 festgehalten, dass die Chancen auf eine Arbeitsfähigkeit und berufliche Wiedereingliederung seines Patienten gleich null seien.

Die Bundesrichter hoben nun sowohl den kantonalen Entscheid als auch die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle auf. Sie hielten fest, dass bei Suchterkrankungen – wie dem hier unbestrittenen chronischen Alkoholismus – zwingend ein strukturiertes Beurteilungsverfahren durchgeführt werden muss. Dabei werden anhand eines festgelegten Katalogs von Indikatoren die funktionellen Einschränkungen, die vorhandenen Ressourcen sowie die Behandelbarkeit der Erkrankung systematisch geprüft. Weder die IV-Stelle noch das Kantonsgericht hatten dieses Verfahren angewendet, was einen Rechtsfehler darstellt.

Die Sache wird nun zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle Neuenburg zurückgewiesen. Diese muss die Arbeitsfähigkeit des Mannes nach den vorgeschriebenen Kriterien neu beurteilen und anschliessend einen neuen Entscheid fällen. Die Verfahrenskosten von 800 Franken sowie eine Parteientschädigung von 3'000 Franken gehen zu Lasten der IV-Stelle.

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Urteilsnummer: 9C_388/2025

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