Ein Versicherter hatte bei seiner Krankenkasse Assura-Basis AG die Prämien für Januar und Februar 2024 nicht bezahlt. Die Kasse leitete daraufhin ein Betreibungsverfahren ein und forderte den ausstehenden Betrag von 589.10 Franken zuzüglich Verzugszins sowie 40 Franken für administrative Kosten. Der Versicherte wehrte sich dagegen und versuchte, die Betreibung zu blockieren.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage im März 2026 ab. Es stellte fest, dass die ausstehenden Prämien und Kosten rechtmässig geschuldet sind. Weil der Versicherte seine Eingabe ohne sachliche Argumente gegen die Prämienforderung begründet hatte – wie bereits in früheren Verfahren –, auferlegte ihm das kantonale Gericht zusätzlich Verfahrenskosten von 200 Franken.
Der Versicherte gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Auch dort beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, allgemeine Kritik am System der obligatorischen Krankenkasse und am Gesundheitswesen zu üben. Mit den konkreten Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Prämienforderung setzte er sich nicht auseinander. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe deshalb gar nicht erst ein, weil sie die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllte.
Der Versicherte muss nun neben den ausstehenden Prämien und den kantonalen Verfahrenskosten auch die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von 500 Franken tragen.