Symbolbild

Lausanner Stadtangestellter zieht Klage gegen seine Entlassung zurück

Die Stadt Lausanne hatte einen Mitarbeiter entlassen, weil sein Lohnanspruch abgelaufen war. Der Betroffene zog seinen Rekurs zurück und muss 300 Franken Verfahrenskosten bezahlen.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Die Gemeinde Lausanne hatte einen städtischen Angestellten Ende Juli 2024 entlassen. Als Grund nannte die Stadtverwaltung, dass sein Anspruch auf Lohnfortzahlung abgelaufen sei. Der Betroffene wehrte sich dagegen und gelangte zunächst ans Waadtländer Kantonsgericht – ohne Erfolg: Dieses bestätigte im November 2025 die Entlassung.

Daraufhin zog der ehemalige Stadtangestellte den Fall ans Bundesgericht weiter. Parallel dazu stellte er Anfang 2026 bei der Stadt Lausanne ein Gesuch, die ursprüngliche Entlassungsverfügung nochmals zu überprüfen. Das Bundesgericht sistierte das Verfahren vorübergehend, um den Ausgang dieses Gesuchs abzuwarten.

Im Juli 2026 teilte der Betroffene dem Bundesgericht mit, dass er seinen Rekurs zurückziehe. Das Gericht schrieb den Fall daraufhin ab. Wer einen Rekurs zurückzieht, gilt rechtlich als unterliegende Partei und muss grundsätzlich für die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten aufkommen. Das Bundesgericht auferlegte dem ehemaligen Angestellten deshalb Gerichtskosten von 300 Franken.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_763/2025

Zurück zur Hauptseite