Im Kanton Bern wurde das Mobiltelefon eines Mannes von der Polizei sichergestellt. Am 4. Mai 2026 wurde er über seine Rechte informiert – darunter die Möglichkeit, eine sogenannte Siegelung zu beantragen, die verhindert, dass Behörden das Gerät ohne weiteres durchsuchen dürfen. Der Mann verzichtete ausdrücklich und schriftlich auf diesen Schutz.
Nur zwei Tage später, am 6. Mai 2026, änderte er seine Meinung und beantragte doch noch die Siegelung seines Handys. Er begründete seinen Sinneswandel damit, dass er beim ersten Entscheid nicht urteilsfähig gewesen sei und unter einem traumatischen Schock sowie unter Druck der Polizei gestanden habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim zuständigen Gericht, die nachträgliche Siegelung aufzuheben.
Das kantonale Gericht wies den Antrag des Mannes ab. Es hielt fest, dass er am 4. Mai klar und in Kenntnis seiner Rechte gehandelt und seinen Entscheid sogar schriftlich bestätigt hatte. Sein späterer Rückzieher sei ein widersprüchliches Verhalten und damit ein Rechtsmissbrauch, der keinen Schutz verdiene. Der Mann zog den Fall weiter und rügte unter anderem, das Gericht habe Fristen falsch berechnet und ihm keine Möglichkeit gegeben, sich zur Frage seiner Urteilsfähigkeit zu äussern.
Die Bundesrichter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil er die Begründungsanforderungen nicht erfüllte: Er hatte sich in seiner Eingabe nicht sachgerecht mit den eigentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandergesetzt, sondern das Urteil falsch gelesen und daran vorbeiarguiert. Zudem wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, weil seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.