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Sozialhilfebezüger scheitert mit neuem Beweismittel vor Gericht

Ein Mann wurde wegen unrechtmässigem Sozialhilfebezug gebüsst. Sein Versuch, das Urteil mit einem neuen Bankdokument anzufechten, scheitert.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden büsste einen Mann im August 2025 mit 500 Franken, weil er Sozialhilfe zu Unrecht bezogen haben soll. Als er zur Gerichtsverhandlung nicht erschien, wurde seine Einsprache gegen die Busse als zurückgezogen gewertet – die Strafe wurde rechtskräftig. Spätere Versuche, das Verfahren wieder aufzurollen, blieben erfolglos: Sowohl das Aargauer Obergericht als auch das Bundesgericht traten auf seine Eingaben nicht ein, weil die Begründungen unzureichend waren.

Daraufhin versuchte der Mann, das Bundesgerichtsurteil vom Mai 2026 nachträglich korrigieren zu lassen. Er berief sich auf ein Bankdokument, das er erst im Juni 2026 beschafft hatte. Mit diesem detaillierten Transaktionsnachweis wollte er belegen, dass er die entsprechenden Zahlungen dem Sozialdienst gemeldet hatte und kein vorsätzliches Verschweigen vorlag. Das Dokument sei geeignet, die Beurteilung seines Falls grundlegend zu verändern, argumentierte er.

Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten. Es hielt fest, dass neue Beweismittel nur dann zur Überprüfung eines früheren Urteils führen können, wenn das Gericht damals auch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Da das Bundesgericht im Mai 2026 gar nicht auf die Sache eingetreten war – also inhaltlich gar nicht über den Fall entschieden hatte –, fehlt dafür jede Grundlage. Der vom Mann angeführte Revisionsgrund greift schlicht nicht.

Das Bundesgericht trat auch auf diesen neuen Antrag nicht ein. Zudem wurde das Gesuch um einen kostenlosen Rechtsvertreter abgewiesen, weil das Vorgehen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 6F_14/2026

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