Ein Mann dominikanischer Herkunft wurde im April 2021 dabei erwischt, wie er zusammen mit einem unbekannten Mittäter in eine Zürcher Wohnung einbrach. Als eine Nachbarin auf den Lärm aufmerksam wurde und anklopfte, zerrte der Mittäter sie gewaltsam in die Wohnung und drückte sie zu Boden, während der Angeklagte – mit Sturmmaske – daneben stand und durch seine Anwesenheit Druck ausübte. Die Frau erlitt Prellungen und psychische Beschwerden, die sie für mindestens eine Woche arbeitsunfähig machten. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn wegen Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung – eine Landesverweisung ordnete es nicht an.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung jedoch zurück – erklärte dann aber, nachdem der Verurteilte seine eigene Berufung eingereicht hatte, eine sogenannte Anschlussberufung. Damit verlangte sie erstmals die Landesverweisung und deren Eintrag ins europäische Fahndungssystem (SIS). Das Zürcher Obergericht trat auf diese Anschlussberufung ein und verwies den Mann für fünf Jahre des Landes. Der Verurteilte war zu diesem Zeitpunkt bereits in die Dominikanische Republik ausgeschafft worden.
Das Bundesgericht gibt dem Verurteilten nun recht. Es stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft widersprüchlich gehandelt hat: Indem sie ihre eigene Berufung zurückzog, hatte sie sich mit dem erstinstanzlichen Urteil – einschliesslich des Verzichts auf eine Landesverweisung – abgefunden. Die nachträgliche Anschlussberufung diente nach Einschätzung des Gerichts zumindest auch dazu, den Verurteilten unter Druck zu setzen, seine eigene Berufung zurückzuziehen. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Das Obergericht hätte auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gar nicht eintreten dürfen. Weil es dies dennoch tat und eine Landesverweisung anordnete, verletzte es das sogenannte Verschlechterungsverbot – den Grundsatz, dass ein Urteil nicht zum Nachteil einer Person verschlechtert werden darf, die als Einzige ein Rechtsmittel eingelegt hat. Das Bundesgericht hebt die Landesverweisung auf und weist den Fall ans Obergericht zurück, das nun einen formellen Nichteintretensentscheid fällen muss.